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   OLG Hamm, 07.02.1983 - 15 W 40/83   

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OLG Hamm, 07.02.1983 - 15 W 40/83 (https://dejure.org/1983,12089)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.1983 - 15 W 40/83 (https://dejure.org/1983,12089)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Februar 1983 - 15 W 40/83 (https://dejure.org/1983,12089)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1983, 365 (Ls.)
  • FamRZ 1983, 648 (Ls.)
  • BB 1983, 791
  • DB 1983, 1039
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 26.07.1979 - BReg. 1 Z 49/79

    Genehmigung; Versagung; Gesellschaftsvertrag; Vormundschaft; Beendigung;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.1983 - 15 W 40/83
    Der Gesellschaftsvertrag ist zweifelsfrei zu dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen worden, so daß es sich nach § 1822 Nr. 3 BGB um ein genehmigungsbedürftiges Geschäft handelt (vgl. Senat aaO; BGHZ 17, 160, 162; BayObLGZ 1976, 281; BayObLG Rpfleger 1979, 455).

    Maßstab für die Erteilung der Genehmigung bilden das Wohl und das Interesse des Kindes; dabei entspricht es der überwiegenden Auffassung, daß das Tatsachengericht unter Würdigung aller maßgebenden Umstände nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob das zu genehmigende Rechtsgeschäft im Interesse des Kindes liegt (BayObLG Rpfleger 1979, 455; 1977, 60; 1977, 304, 305; KG DFG 1940, 26; OLG Bremen FamRZ 1962, 209; Holzhauer in Erman, BGB 7. Aufl. § 1822 Rdn. 5; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts § 52 III 8).

    Diese Kontroverse nötigt nicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG, da das Ergebnis jeweils das gleiche ist (vgl. auch Senat aaO; BayObLG Rpfleger 1979, 455; Keidel/ Kuntze/Winkler, aaO § 28 FGG Rdn. 14).

    Dieser Auffassung vermag sich der Senat indessen nicht anzuschließen: Wie das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1976, 281, und Rpfleger 1979, 455, 457) zutreffend ausführt, entspricht es nämlich nicht dem Sinn und Zweck der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, von dem Mündel jedes mit der Beteiligung an einem Erwerbsgeschäft verbundene Geschäftsrisiko fernzuhalten.

    Wenn auch grundsätzlich die sich aus dem genehmigungsbedürftigen Geschäft ergebenden Vorteile für die Minderjährigen sowie andere Umstände - etwa die bald eintretende Volljährigkeit und die Einführung bzw. Beteiligung an den Geschäften des Vaters - in Betracht zu ziehen wären (vgl. OLG Bremen FamRZ 1962, 209; BayObLG Rpfleger 1979, 455, 456), so können derartige Vorteile vorliegend ohne weiteres im Sinne der weiteren Beschwerde unterstellt werden, ohne daß sich eine andere rechtliche Beurteilung als die des Landgerichts ergäbe.

  • BayObLG, 04.11.1976 - BReg. 1 Z 119/76

    Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluss eines

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.1983 - 15 W 40/83
    Der Gesellschaftsvertrag ist zweifelsfrei zu dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen worden, so daß es sich nach § 1822 Nr. 3 BGB um ein genehmigungsbedürftiges Geschäft handelt (vgl. Senat aaO; BGHZ 17, 160, 162; BayObLGZ 1976, 281; BayObLG Rpfleger 1979, 455).

    Dieser Auffassung vermag sich der Senat indessen nicht anzuschließen: Wie das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1976, 281, und Rpfleger 1979, 455, 457) zutreffend ausführt, entspricht es nämlich nicht dem Sinn und Zweck der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, von dem Mündel jedes mit der Beteiligung an einem Erwerbsgeschäft verbundene Geschäftsrisiko fernzuhalten.

    Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1976, 281) zugrundeliegenden Fall, in welchem eine einjährige Kündigung zu dem Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich war, stellt vorliegend die langfristige Bindung der Minderjährigen - weit über ihre Volljährigkeit hinaus - eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition dar, welche im Zusammenhang mit den anderen, ungünstigen Vertragsbestimmungen für unvorteilhaft erachtet werden muß.

  • OLG Hamm, 22.01.1974 - 15 W 36/73
    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.1983 - 15 W 40/83
    Das Rechtsmittel ist statthaft und in der rechten Form eingelegt (§§ 27, 29 FGG); dabei sind die Pfleger nur als gesetzliche Vertreter ihrer Pflegebefohlenen (§§ 1909 Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1, 1793 BGB) befugt, gegen einen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung versagenden Beschluß Beschwerde und weitere Beschwerde einzulegen (Senat OLGZ 1974, 158; KG OLGZ 1965, 375; Keidel/Kuntze/Winkler, FG 11. Aufl. § 20 FGG Rdn. 13 mwN in Fn. 4).
  • BGH, 30.04.1955 - II ZR 202/53

    Minderjähriger als Kommanditist

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.1983 - 15 W 40/83
    Der Gesellschaftsvertrag ist zweifelsfrei zu dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen worden, so daß es sich nach § 1822 Nr. 3 BGB um ein genehmigungsbedürftiges Geschäft handelt (vgl. Senat aaO; BGHZ 17, 160, 162; BayObLGZ 1976, 281; BayObLG Rpfleger 1979, 455).
  • BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94

    Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwaltung, Vermietung und

    1a Z 7/89">FamRZ 1990, 208/209 und ständige Rechtsprechung; OLG Hamm OLGZ 1983, 148/150; so auch OLG Köln NJW-RR 1994, 1450 zu § 112 BGB ; Palandt/Diederichsen § 1828 Rn. 4; Klüsener Rpfleger 1990, 321/330).
  • OLG Zweibrücken, 02.03.2000 - 5 UF 4/00

    Vertretungsbefugnis der allein sorgeberechtigten Mutter; Genehmigungsfähigkeit

    Es kann dahinstehen, ob die Haftung bis zur Handelsregistereintragung aus § 176 Abs. 2 HGB einer Genehmigung entgegensteht (bejahend: OLG Köln, OLGZ 1976, 306; verneinend: BayObLG, Rpfleger 1977, 60; OLG Hamm, BB 1983, 791).
  • OLG Hamm, 10.07.2000 - 15 W 229/00

    Prozessfinanzierungsvertrag; Erfolgsbeteiligung; Schiedsgerichtsvereinbarung;

    Wäre dies der Fall, dann wäre die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluß zahlreicher in den §§ 1821, 1822 BGB genannter Rechtsgeschäfte ausgeschlossen, weil sie ihrem Wesen nach von Anfang an wirtschaftliche Risiken für den Betreuten in sich bergen (Senat OLGZ 1983, 148, 151; BayObLGZ 1995, 230, 236).
  • OLG Zweibrücken, 20.06.2000 - 5 UF 20/00

    Elterliche Sorge: Familiengerichtliche Genehmigung für ein Grundstücksgeschäft

    Die persönliche Haftung ist für sich allein kein Grund, die familiengerichtliche Genehmigung zu versagen (vgl. OLG Hamm, BB 1983, 791; BayObLG, Rpflg 1977, 60, beide zur Haftung gemäß § 176 Abs. 2 HGB).
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